Die Gemeinde Alpen weist darauf hin, dass Brauchtumsfeuer zu Ostern nur unter Beachtung der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Alpen“, die am 01.01.2008 in Kraft getreten und unter www.alpen.de – Ortsrecht – veröffentlicht ist, zulässig sind.
Brauchtumsfeuer sind nur dann zulässig, wenn deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Der Hauptzweck eines Brauchtumsfeuers dient in erster Linie der Brauchtumspflege. Ein Brauchtumsfeuer liegt primär dann vor, wenn das Feuer von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung ausgerichtet wird. Die Durchführung eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuer) ist der Gemeinde Alpen, Fachbereich Ordnung, spätestens 2 Wochen vor der Durchführung unter Rückgabe eines im Rathaus erhältlichen Erklärungsvordrucks anzuzeigen. Weitere telefonische Auskünfte erhalten sie unter den nachfolgenden Rufnummern: Tel. 02802 912 – 0 oder – 555. Es werden grundsätzlich Osterfeuer nur in der Zeit von Ostersamstag bis Ostermontag zugelassen und an diesen Tagen auch nur ab den späten Nachmittagsstunden. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über die Verbrennungsstätte hinaus verhindert wird. Bei starkem Wind ist eine Verbrennung untersagt.