Nach der Neuwahl des Rates der Wallfahrtsstadt Kevelaer am 13.09.2020 muss ein neuer Jugendhilfeausschuss gebildet werden.
Gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII in Verbindung mit § 4 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder u. a. sechs Frauen und Männer an, die von den im Bereich der Wallfahrtsstadt Kevelaer wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
Die dem Jugendamt Kevelaer namentlich bekannten Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe wurden schriftlich gebeten, geeignete Personen zu benennen.
Sollte ein im Gebiet der Wallfahrtsstadt Kevelaer wirkender Jugendverband, Wohlfahrtsverband oder ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nicht benachrichtigt worden sein, so wird er hiermit gebeten, bis zum 16.10.2020 eine oder mehrere geeignete Personen zu benennen, die das passive Wahlrecht besitzen und im Gebiet der Wallfahrtsstadt Kevelaer wohnen.